Steuerabsetzung von Religionsbeiträgen 1: IFG-Anfrage und Steuerrecht

Eine Anfrage ans Finanzministerium nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat sehr interessante Daten geliefert. Aus ihnen lässt sich vieles herauslesen, unter anderem die vom Gesetz nicht vorgesehene steuerliche Absetzung von Spenden an Religionsgesellschaften, die als verpflichtender Beitrag gemeldet werden.

Information in Freiheit

Als eines der letzten europäischen Länder hat Österreich im September 2025 ein Informationsfreiheitsgesetz bekommen, das Interessierten erlaubt, nach Daten der öffentlichen Verwaltung (Gemeinen, Bundesländer, die Republik) und staatsnahen Betrieben und diese zu bekommen.

Das Forum Informationsfreiheit hat lang um dieses Gesetz gekämpft und bietet auf seiner Homepage Informationen an, mit denen man gute Chancen hat, die gewünschten Daten zu bekommen. Das Forum betreibt auch fragdenstaat.at, wo die eigenen Anfragen und die Antworten darauf öffentlich zugänglich und durchsuchbar sind.

So ist auch die Anfrage nach den Steuerabsetzungen bei fragdenstaat verfügbar. Aber alles der Reihe nach.

Absetzung von Religionsbeiträgen aus der Einkommenssteuer

Das österreichische Einkommenssteuergesetz beschreibt in § 18 jene Posten (Sonderausgaben), die man von dieser Steuer absetzen kann. Unter anderem in § 18 (1) 5:

Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 600 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.

Man darf also den katholischen oder evangelischen Kirchenbeitrag, der Mitgliedern dieser Kirchen regelmäßig vorgeschrieben wird, nach der Bezahlung von der zu versteuernden Summe abziehen. (Genauer gesagt, das passiert nach der Meldung durch die Religionsgesellschaft automatisch.) Dieser Abzug wirkt sich abhängig vom Grenzsteuersatz aus. Je nachdem, in welche Steuerklasse das Einkommen der Höhe nach fällt, kann dieser Steuersatz z. B. 11 % oder auch 48 % sein. Um so viel weniger Steuer zahlt man am Ende. Das geht natürlich auf Kosten der Allgemeinheit: Der Staat subventioniert die Kirchenmitgliedschaft, die ja die verpflichtenden Beiträge auslöst, solange man nicht austritt. Und der Staat, das sind wir alle.

Das Wort verpflichtende ist unscheinbar, aber wichtig. Mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte haben klargestellt, dass wirklich nur verpflichtende Beiträge absetzbar sind: Z. B.

Ein häufiger Einwand ist: Aber Spenden an gemeinnützige Vereine sind doch absetzbar? Die Antwort ist natürlich: Ja. Aber das ist eine andere Ziffer, nämlich § 18 (1) 7. Die dort genannten Organisationen beinhalten keine Kirchen und Religionsgesellschaften. Für diese ist nämlich Ziffer 5 und die Rechtsform Körperschaft öffentlichen Rechts maßgeblich. (Die gemeinnützigen/wohltätigen Unterorganisationen der Religionsgesellschaften wie die Caritas oder die Diakonie sind übrigens genau solche Vereine, die Spenden an sie sind absetzbar.) Es geht hier nur um die Religionsgesellschaften.

Das Bundesministerium für Finanzen hat 2017 ein Meldesystem eingeführt, mit dem die steuerlich begünstigten Zahlungen an entsprechende Organisationen von diesen gemeldet werden können. Die Liste der Organisationen ist auf der Spenden-Seite des Finanzministeriums ersichtlich: Dort wählt man in der Liste Typ die Eintragung KR-Kirchen und Religionsgesellschaften mit verpflichtenden Beiträgen (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) und klickt Suchen. Die resultierende Seite listet aktuell 39 Eintragungen und liefert Erklärungen dazu. Das Wort verpflichtend kommt zweimal, immer in Verbindung mit Kirchen und Religionsgesellschaften vor, so wie schon in der Bezeichnung der Kategorie (Religionsgesellschaften mit verpflichtenden Beiträgen). Klarer und eindeutiger geht es nicht. Wer glaubt, Spenden an Religionsgesellschaften unter diesem Titel absetzen oder für die Absetzung melden zu können, interpretiert das Gesetz und die Webseite des Finanzministeriums sehr … eigenartig. Oder hat Hintergrundinformation, die öffentlich nicht zugänglich ist.

39 Kirchen und Religionsgesellschaften sind für Österreich erst einmal viel. Ein Blick auf die Liste erklärt aber, wie es dazu kommt: Neben Religionsgesellschaften sind häufig Teile von Religionsgesellschaften als Meldestellen registriert. Beispiele: Römisch-katholische Diözesen; die freichristlichen Bünde wie Baptisten, Evangelikale und Pfingstgemeinden; verschiedene orthodoxe Kirchen. Eine einzige anerkannte Religionsgesellschaft fehlt von der Liste: Die Zeugen Jehovas. Sie halten nicht viel von Kooperation mit der Republik und haben sich konsequenterweise auch nicht hier registriert.

Aber das sind ja nur die Registrierungen. Das heißt noch nicht, dass verpflichtende Beiträge tatsächlich gemeldet wurden. Ob das der Fall ist, konnte erst die Beantwortung der IFG-Anfrage zeigen.

Die Antwort ist: Ja. Alle 39 Meldestellen haben in mindestens einem Jahr Beiträge ans Finanzministerium gemeldet. In weiteren Teilen dieser Serie finden wir heraus, welche das sind, und wer dazu gar nicht das Recht gehabt hätte.

Alle Teile dieser Serie:

  1. Informationsfreiheit und Steuerrecht

  2. Beantwortung der Anfrage, Zuordnung der Religionsgesellschaften

  3. Dürfen die das?

Daten der Anfragebeantwortung und der AnalyseAnfragebeantwortung bei fragdenstaat.at

Teilen:
Reddit
WhatsApp
Telegram